Information zum Onlineversand von lebenden Tieren

 

- Wir nehmen den Tierschutz sehr ernst, daher liefern wir nur nach den Regeln der Tierschutztransportverordnung

- Versandkosten pauschal in Deutschland 39,90 € pro Sendung, egal wieviele Fische bestellt werden. (ab 1.500.- € Warenwert kostenloser Versand!)

- Liefertermin: SIE bestimmen am Ende des Bestellvorganges den Liefertermin! Und an dem Tag kommen die Fische auch an.

- Lieferung immer Dienstags, Mittwochs, Donnerstags und Freitags jeweils zwischen 7.00 bis 12.00 Uhr

- Keine Lieferung möglich an Samstagen, Sonntagen, Montagen oder Feiertagen oder am Tag nach einem Feiertag.

- Telefonzeiten: montags bis freitags 9-17 Uhr oder per Chat.

- Wir liefern auch im Winter! (einige Fischarten können allerdings bei Dauerfrost nicht versendet werden!)

 

Tierschutztransportverordnung

Nach der deutschen Tierschutztransportverordnung gelten folgende Vorschriften in Kurzform:

- Jeder Fahrer muss eine Schulung und Genehmigung zum Transport von lebenden Tieren haben ( deshalb dürfen die wenigsten Unternehmen überhaupt transportieren. Versender, die mit DHL, UPS, GLS. DPD oder vielen anderen Diensten lebende Fische transportieren lassen, handeln gesetzwidrig.)

- Wir liefern mit GO general Overnight, die nach der Tierschutztransportverordnung zertifiziert sind und bei denen alle Fahrer geschult wurden.

- Auch im Ausland müssen die übernehmenden Dienste diese Genehmigung haben.

- Lebende Tiere dürfen an Wochenenden oder Feiertagen max. 5 Stunden transportiert werden ( also für Paketdienste und auch Expressdienste nicht möglich)

- Die Pakete müssen als "lebende Tiere" samt Art, Anzahl und Alter die Tiere von außen gut erkennbar gekennzeichnet werden

 

Allgemeine Hinweise zur Tierschutztransportverordnung

 

§ 7 Pflichten des Absenders

(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Transport von Tieren in Behältnissen sowie den Anforderungen nach § 6 dürfen Tiere, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der Absender muss den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.

(2) Der Absender hat sicherzustellen, dass

  1. nur solche Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder

  2. während des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährt wird.

(3) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden. Tiere dürfen nicht überfüttert werden.

(4) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen.

(5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.

 

§ 8 Nachnahmeversand

(1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens zwölf Monaten im Voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.

(2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Drittland).

(3) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt, so sind Wirbeltiere vom Transportunternehmer oder vom Organisator angemessen zu ernähren und zu pflegen. Die Tiere sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzubefördern.

(4) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Möglichkeit zurückzubefördern.

 

§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere

(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

  1. hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere mit Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen und wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isoliert sind,

  2. dürfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.

(2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.